Für unsere Natur: Nein zum schädlichen Stromgesetz

Für unsere Natur: Nein zum überstürzten Stromgesetz

Die Diskussion um die Versorgungssicherheit hat alle Dämme brechen lassen. Überstürzt hat das Parlament weitreichende Entscheide gefällt, ohne sich Gedanken zu machen über mögliche Nachteile für die Natur. Die Verfassungsbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Wald, zum Gewässerschutz und zur Energie werden verletzt.

Die Diskussion um die Versorgungssicherheit hat alle Dämme brechen lassen. Überstürzt hat das Parlament weitreichende Entscheide gefällt, ohne sich Gedanken zu machen über mögliche Nachteile für die Natur. Die Verfassungsbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Wald, zum Gewässerschutz und zur Energie werden verletzt.

Neue Energieanlagen werden mit dem Stromgesetz (Mantelerlass) grundsätzlich Vorrang erhalten. Die Güterabwägung zwischen Natur- und Landschaftsschutz sowie Energieproduktion wird fallengelassen zugunsten eines blinden Bauwahns. Ist der Schutz der Natur nichts mehr wert?

Das Referendum gegen das überstürzte Stromgesetz soll dies ändern. Mit einem Nein durch das Stimmvolk am 9. Juni 2024 kann die notwendige Kurskorrektur eingeleitet werden: Nationale Schutzgebiete bleiben geschützt, die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes bleiben gewahrt.

Nach einem Nein in der Volksabstimmung kann das Parlament die unbestrittenen Bestimmungen des Stromgesetzes erneut verabschieden.

Dies gilt insbesondere für die unbefristet gültige Solarpflicht bei Neubauten. Die vorgesehenen Millionenbeträge sollen für Anlagen auf bestehenden Gebäuden und Infrastrukturen ausgegeben werden – nicht für Grossanlagen in unserer wertvollen Natur und unseren grossartigen Landschaften.

Neue Energieanlagen werden mit dem Stromgesetz (Mantelerlass) grundsätzlich Vorrang erhalten. Die Güterabwägung zwischen Natur- und Landschaftsschutz sowie Energieproduktion wird fallengelassen zugunsten eines blinden Bauwahns. Ist der Schutz der Natur nichts mehr wert? Für unsere Natur: Nein zum überstürzten Stromgesetz Die Diskussion um die Versorgungssicherheit hat alle Dämme brechen lassen. Überstürzt hat das Parlament weitreichende Entscheide gefällt, ohne sich Gedanken zu machen über mögliche Nachteile für die Natur. Die Verfassungsbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Wald, zum Gewässerschutz und zur Energie werden verletzt. Das Referendum gegen das überstürzte Stromgesetz soll dies ändern. Mit einem Nein durch das Stimmvolk am 9. Juni 2024 kann die notwendige Kurskorrektur eingeleitet werden: Nationale Schutzgebiete bleiben geschützt, die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes bleiben gewahrt. Nach einem Nein in der Volksabstimmung kann das Parlament die unbestrittenen Bestimmungen des Stromgesetzes erneut verabschieden. Dies gilt insbesondere für die unbefristet gültige Solarpflicht bei Neubauten. Die vorgesehenen Millionenbeträge sollen für Anlagen auf bestehenden Gebäuden und Infrastrukturen ausgegeben werden – nicht für Grossanlagen in unserer wertvollen Natur und unseren grossartigen Landschaften.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 78 Natur- und Heimatschutz

1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 in Kraft getreten (Aktualität prüfen). Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie diesbezüglich auf www.admin.ch.

Unsere Argumente

Unsere Argumente

Schutzgebiete

Schutzgebiete

1. Nationale Naturschutzgebiete sind bedroht

Die Bundesverfassung gibt den Auftrag, Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzzu nehmen. Natur- und Kulturdenkmäler sind ungeschmälert zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Zu diesem Zweck hält das Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz
fest, dass der Bundesrat bedrohte Arten vor der Ausrottung schützt und Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet und bewahrt. Dazu wurden Bundes-inventare zu geschützten Moorgebieten, Auen, Amphibienlaichgebieten sowie Trockenwiesen- und weiden erstellt.

Auch Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung schützt der Bundesrat gemäss Jagdgesetz. Die Schweiz hat eine besondere Bedeutung als Überwinterungs- und Rastplatz für Zugvögel und ganzjährig in der Schweiz lebende Wasservögel.

Im Stromgesetz wird beschwichtigend festgehalten, in Biotopen von nationaler Bedeutung und in Wasser- und Zugvogelreservaten seien neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen. Gleich danach werden die neuen Ausnahmen von dieser Regel erwähnt:

  • Auengebiete, bei denen es sich um Gletschervorfelder oder alpine Schwemmebenen handelt und die der Bundesrat nach dem 1. Januar 2023 in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen hat, sind nicht geschützt;
  • Schwall-Ausleitkraftwerke zur ökologischen Sanierung bleiben möglich, wenn wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des betroffenen Objekts beseitigt werden können;
  • Die Wassermenge in Bächen und Flüssen innerhalb von Schutzgebieten darf deutlich reduziert werden, um oberhalb des Schutzgebiets Wasser für die Stromproduktion entnehmen zu können.

Wird in nationalen Naturschutzgebieten gebaut, so darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden. Gemäss Energiegesetz darf beim Bau auf Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen verzichtet werden.

Der Schutz von nationalen Naturschutzgebieten wird also durchlöchert. Gewisse Auengebiete dürfen mit dem Stromgesetz zerstört, Schwall-Ausleitkraftwerke in Biotopen gebaut sowie Bäche und Flüsse in Schutzgebieten ihres natürlichen Wassers beraubt werden. Dabei sind Schutzmassnahmen explizit nicht vorgesehen. Bereits heute sind die Qualität und die Vernetzung von Biotopen nationaler Bedeutung ungenügend und die Biodiversität
ist auch in Schutzgebieten rückläufig. Der Schutz nationaler Naturschutzgebiete muss gestärkt statt geschwächt werden.

 

2. Das Gleichgewicht zwischen Schutz und Nutzung wird ausgehebelt

Grosse Energieanlagen sollen gemäss Stromgesetz auch in Schutzgebieten von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung gebaut werden können. Das im Gesetz definierte nationale Interesse gehe «entgegenstehenden» Interessen vor, also insbesondere Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Biotope von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung können somit zugunsten von Wind- oder Solaranlagen geopfert werden.

Auch im Stromversorgungsgesetz wird neu festgehalten, dass für Solar- und Windkraftanlagen von nationaler Bedeutung das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Erneut wird, in Verletzung der Verfassung, ein Vorrang für Energieprojekte verankert.

Noch vor 20 bis 30 Jahren hat sie über fast jedem Schweizer Acker getrillert, die Feldlerche. Quelle: wikipedia
Soll diese Alpine Aue (Plaun Segnas Sut, GR) zerstört werden? Quelle: www.waldwissen.net, Auenberatungsstelle

Bau von Energieanlagen

Bau von Energieanlagen

3. Windenergieanlagen im Wald schaden Vögeln und Natur

Der Bau von Windenergieanlagen im Wald wird erleichtert. Anlagen von «nationalem Interesse» gelten als standortgebunden, wenn bereits eine strassenmässige Erschliessung besteht. Für die Bewilligung ist also die Strasse, nicht aber der Zustand des Waldes und der Biodiversität entscheidend. Dabei zerstört eine Windenergieanlage durch den Bau des massiven Betonsockels den reichhaltigen Waldboden, und die sich drehenden Rotorblätter bedrohen Vögel und Fledermäuse. Es ist widersinnig, das Klima retten zu wollen, indem wir unsere Wälder und Bäume zerstören.

 

4.  Senkung von Restwassermengen bedroht Fische und Lebensräume

Die Stromproduktion mit Wasserkraft bringt oft trockene Flussbetten oder nur einen sehr geringen Wasserstand in Bächen und Flüssen mit sich. Dies bedroht Fische und Wasserlebewesen. Das Gewässerschutzgesetz enthält deshalb Bestimmungen zum sogenannten Restwasser. Mit dem Stromgesetz kann der Bundesrat bei einer drohenden Strommangellage die erforderlichen Restwassermengen senken und damit die Stromproduktion befristet erhöhen.

 

5. Neue Wasserkraftwerke im Schnellverfahren

16 Wasserkraftwerke werden mit dem Stromgesetz im Schnellverfahren bewilligt. Das Gesetz sieht vor, dass bei diesen namentlich aufgelisteten Wasserkraftwerken das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen, also auch diejenigen des Naturschutzes, grundsätzlich vorgeht. Dies ist ein weiterer Verstoss gegen die Bundesverfassung. Die zwingende Güterabwägung zwischen der Produktion von (Winter-)Strom und dem Naturschutz wird ausgeschaltet. Die Kantone werden in ihren Kompetenzen durch den Bund ausgehebelt.

Im Gesetz vorgesehene Wasserkraftwerke:

Chummensee (Grengiols VS); Curnera-Nalps (Tujetsch GR); Gorner (Zermatt VS); Gougra (Anniviers VS); Griessee (Obergoms VS); Grimselsee (Guttannen BE); Lac d’Emosson (Salvan und Finhaut VS); Lac des Toules (Bourg-Saint-Pierre VS); Lago del Sambuco (Lavizzara TI); Lai de Marmorera (Surses GR); Mattmarksee (Saals-Almagell VS); Oberaarsee (Guttannen BE); Oberaletsch klein (Naters VS); Reusskaskade (Göschenen und Wassen UR); Trift (Innertkirchen BE); Chlus (Küblis GR).

 

6.  Millionenbeträge für  alpine Solargrossanlagen und Windparks

Mit zwei separaten Bundesbeschlüssen hat das Parlament den Bau von alpinen Solargrossanlagen und von Windenergieanlagen erleichtert. Die unzähligen neuen Projekte für alpine Solargrossanlagen und die Windenergieanlagen kommen nur zustande, weil der Bund mit einer hohen Einmalvergütung bis zu 60 Prozent der Installationskosten übernimmt.

Mit dem Stromgesetz wird der rote Teppich ausgelegt für den Bau solcher hochsubventionierten Projekte in Schutzgebieten. Eine subventionierte Zerstörung der Natur? Nein danke!

Zur Stabilisierung der Statik werden pro Windturbinen-Turm bis zu 10'000 Tonnen Beton als Fundament im Boden versenkt. Je nach Standort und Untergrund muss bis zu zwölf Meter tief gebohrt und verankert werden. Die Eingriffsfläche beträgt 4'000 Quadratmeter pro Anlage, dabei werden 500 Quadratmeter Landwirtschafts- oder Waldfläche ein für allemal vollversiegelt; an einen Rückbau ist realistischerweise kaum mehr zu denken.
Der Vogelschlag bei Windkraftwerken ist leider eine traurige Realität. Vögel nutzen oft die Gebiete mit Thermik. Sie sind jedoch nicht in der Lage, die Gefahr der schnell rotierenden Windräder zu erkennen. Quelle: lebensqualitaet-oberes-suhrental.ch, C. Gelpke

SAGEN SIE DESHALB 

NEIN ZUM SCHÄDLICHEN STROMGESETZ AM 9. JUNI 2024!

Die Stimmbevölkerung spricht sich für den Schutz ihrer Heimat aus

Die grossen Elektrizitätsgesellschaften feiern ihre Energieprojekte in der freien Natur. Die betroffene Stimmbevölkerung schaut aber genau hin. Mehrere
Projekte wurden bachab geschickt.

Surses (GR): 68 Prozent sagten Nein zu einem Megaprojekt in der Grösse von rund 93 Fussballfeldern. Ungefähr 11’000 Solartische mit 90’000 Solarmodulen wollte das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich im Val Nandro bauen.

Hasliberg (BE): An der Gemeindeversammlung vom 31. Januar 2024 wurde
das Projekt Käserstatt mit 72 Prozent der Stimmen abgelehnt. Die IWB wollte 400 Solartische mit 32’000 Solarmodulen bauen.

Gstaad (BE): An der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2023 in Saanen wurde das Projekt Solsarine mit 64 Prozent der Stimmen abgelehnt. Geplant waren alpine Solarparks an sechs bis sieben Standorten.

Ilanz/Glion (GR): Mit rund 63 Prozent der Stimmen hat die Stimmbevölkerung am 26. November 2023 Sondernutzungsrechte für die Axpo-Projekte Ovra
Solara Campauns und Ovra Solara Rueun abgelehnt. Die Projekte hätten eine Fläche von 84 Fussballfeldern bedeckt.

Disentis (GR): Die Stimmbevölkerung erteilte dem Projekt Alp Run der IWB am 22. Oktober 2023 eine Abfuhr. Dem Projekt «Ovra Solara Magriel» stimmte sie hingegen zu.

Kanton Wallis: Die Stimmbevölkerung des Kantons Wallis sagte am
10. September 2023 mit rund 54 Prozent der Stimmen Nein zu einem
beschleunigten Verfahren für den Bau von grossen Solarkraftwerken.

Rickenbach (LU): 60 Prozent der Stimmbevölkerung nimmt in der Gemeinde Rickenbach am 3. März 2024 die Teilrevision der Ortsplanung an. Damit verhindert das Stimmvolk das Windenergie-Projekt auf dem Stierenberg.

Oberiberg (SZ): Das Stimmvolk verhindert am 3. März 2024 im Gebiet Ybrig im Kanton Schwyz die alpine Solaranlage. Damit ist das von Axpo geplanten Kraftwerk vom Tisch.

Blick auf die alpine Solaranlage: Der Abstand zwischen den Reihen liegt bei vier bis sieben Metern. Quelle: obwaldnerzeitung.ch, Visualisierung: zvg

Solarenergie auf Dächern und Fassaden

Solarenergie auf Dächern und Fassaden

7. Solarenergie bei Neubauten wird erst ab 300 m2 vorgeschrieben

Auf Schweizer Hausdächern und an
Fassaden könnten jährlich 67 Terawatt Solarstrom produziert werden – mehr, als heute in der Schweiz Strom verbraucht wird. Dieses Potenzial hat das Bundesamt für Energie in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen berechnet.

Trotz dieses Potenzials hat das Parlament nur einem Minimalkonsens zugestimmt. Nur auf Dächern oder an Fassaden von Neubauten ab 300 m2 müssen Solaranalagen erstellt werden. In Frage kommen sowohl eine Fotovoltaikanlage zur Stromproduktion als auch eine
Solarthermieanlage für Warmwasser. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer Gebäudefläche von 300 m
2 oder weniger vorsehen.

Diese Bestimmung macht Sinn, ist aber ungenügend, da sie erst ab einer Gebäudefläche von 300 m2 greift. Solaranlagen sollen auf Hausdächern, an Fassaden und Infrastrukturen installiert werden, wo keine Beeinträchtigung der Landschaft und der Natur erfolgt. Bei Wohnhäusern und Industriebauten soll die Fotovoltaik einen Teil oder das Total des Eigenverbrauchs decken (Niedrigenergiehäuser bzw. Nullenergiehäuser).

Dies ist ökologisch, wirtschaftlich und sogar aus sicherheitspolitischen Überlegungen sinnvoll. Moderne Solartechnik lässt sich zudem gut in die Architektur einbinden und ermöglicht ästhetische Lösungen.

So ist es richtig: Sonnenkollektoren gehören auf die Dächer und nicht in die Natur. Quelle: iStock

Unbestrittene Punkte

Unbestrittene Punkte

8.  Lokale Elektrizitätsgemeinschaften

Der Strom soll dort genutzt werden können, wo er produziert wird. Mit dem Stromgesetz können sich Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften zusammenschliessen. Die selbst erzeugte Elektrizität kann innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft frei verwendet werden. Dabei darf das Verteilnetz genutzt werden.

Die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften stimmt mit dem Ziel der Fondation Franz Weber überein, Solarenergie auf bestehenden Häusern und Infrastrukturen zu nutzen und damit eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.

9. Verbrauchsziele

Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken.

Der durchschnittliche Stromverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 5 Prozent zu senken.

Die nur schwache Absenkung des Stromverbrauchs lässt sich auf den zunehmenden Ersatz von Gas, Heizöl und Benzin durch Strom zurückführen (Dekarbonisierung). Die gesetzliche Verankerung von Verbrauchszielen bedeutet allerdings nicht zwingend, dass diese auch erreicht werden.

10.  Stärkung der Energieeffizienz

Die Versorgungssicherheit im Winter sieht im Stromversorgungsgesetz Massnahmen der Energieeffizienz vor, die bis spätestens 2035 zu einer Reduktion des Stromverbrauchs um 2 TWh führen. Die Bestimmung wird im Gesetz nicht weiter ausgeführt – es werden keine Teilziele, Massnahmen oder Instrumente erwähnt, und es sind auch keine Sanktionen vorgesehen. Mehr Klarheit dazu müssen die Verordnungen bringen, die sich derzeit in Vernehmlassung befinden. Es bleibt offen, ob die Ziele im Bereich Energieeffizienz erreicht werden. Falls nicht, sieht das Gesetz bereits wieder den Ausbau von Kraftwerken vor. Die Bestimmung ist positiv, aber völlig ungenügend. Nur wenig konkreter sind entsprechende Bestimmungen im Energiegesetz. Der Bund und die Kantone sollen in Bezug auf die Energieeffizienz eine Vorbildfunktion wahrnehmen.